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Bundesrat verbietet Inverkehrbringen gewisser invasiver gebietsfremder Pflanzen

An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Bundesrat eine Anpassung der Freisetzungsverordnung beschlossen. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier.

Ab dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Damit setzt der Bundesrat einen parlamentarischen Vorstoss um. Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Dennoch war bislang der Verkauf solcher Arten möglich. Am 1. März 2024 hat der Bundesrat beschlossen, das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen zu verbieten. Damit setzt er die Motion «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten» (19.4615) um.

Der Bundesrat hat die entsprechend angepasste Freisetzungsverordnung verabschiedet. Verboten wird die Abgabe bestimmter Pflanzen an Dritte (Verkauf, Verschenken sowie Einfuhr). Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer oder der Blauglockenbaum, werden in einem neuen Anhang der Freisetzungsverordnung aufgelistet. Pflanzen, die sich bereits in Gärten befinden, sind vom Verbot nicht betroffen.

Umgangsverbot wird erweitert
In der Freisetzungsverordnung wird zudem das sogenannte Umgangsverbot erweitert. Es regelt, dass verschiedene invasive gebietsfremde Pflanzen in der Umwelt grundsätzlich nicht mehr verwendet werden dürfen, d.h. sie dürfen beispielsweise nicht mehr auf den Markt gebracht, angepflanzt oder vermehrt werden. Dies betrifft etwa den Götterbaum und die Kletterliane Kudzu. Neu sind Importkontrollen durch den Zoll möglich. Ausser bei den Importkontrollen sind für den Vollzug der Verbote die Kantone zuständig.

Die Anpassung der Verordnung soll verhindern, dass zusätzliche invasive gebietsfremde Pflanzen in die Umwelt gelangen und sich weiter ausbreiten. Dies entspricht auch den Zielsetzungen der Schweiz zu diesem Thema.

Der Bundesrat hat die Änderung der Freisetzungsverordnung auf den 1. September 2024 in Kraft gesetzt. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen Zeit, ihre Sortimente rechtzeitig an die neuen Bestimmungen anzupassen.

Unterlagen
Erläuternder Bericht zur Freisetzungsverordnung (admin.ch)
Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

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